§1 Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller
Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in
laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.
2. Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht
Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
3. Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingungen nicht
widersprechen - für alle Holzlieferungen die Gebräuche im
holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die "Tegernseer Gebräuche"
in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird
als bekannt unterstellt.
Anderenfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.
4. Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen
des Käufers - sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt wurden.
5. Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und
personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§2 Angebote -
Vertragsabschluss - Preise
1. Gegenüber Kaufleuten sind die Angebote des Verkäufers
freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird. Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten, soweit kein verbindliches Angebot abgegeben war. Ansonsten
sind die Angebote des Verkäufers bis zum Zugang einer Annahme
widerruflich.
2. Aufträge
gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich
bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens
termingerecht ausgeführt werden.
3. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes
vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und
Mehrwertsteuer.
4. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei
wesentlichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers,
insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder, wenn gegen ihn das
Insolvenzverfahren eröffnet wird.
5. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der
Versand auf Gefahr des Käufers.
6. Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten
hat (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und/oder
Materialkosten), berechtigen ihn zu einer angemessenen Preiserhöhung,
wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss oder später
erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der
Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach
sich. Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei
Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier
Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, möglich.
§3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Lieferfristen und -Termine gelten als ungefähr und unter
Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, dass der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die
Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm
zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktaten eingeräumt hat.
2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und
abzunehmen.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche
Anordnungen oder Störungen der Verkehrswege, auch wenn sie bei
Lieferanten des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4. Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der
Verkäufer baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen
des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder
auf Lieferung besteht.
Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer unverzüglich
zu erklären, ob er zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung liefern
will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, so kann der Käufer
zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und
Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen,
nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen
verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine
Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
6. Bei Nichteinhaltung der nach Ziffer 1 gesetzten Nachfrist
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener
Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens
dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem
Verschulden beruhen.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder
normaler Fahrlässigkeit leistet der Verkäufer nicht. Für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz haftet der Verkäufer gegenüber Kaufleuten nur, wenn das
Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden
Angestellten des
Verkäufers ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen Haupt-
oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in
diesem Fall auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbar waren.
7. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über,
wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand
erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers.
Lieferung
frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers
oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet
der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
8. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern,
oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, ist der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glaube anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich
nicht
vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich
dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
§4 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des
Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
2. Ist nichts anderes vereinbart oder zur Übung geworden,
ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug, oder nach 14 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen, vorausgesetzt, dass
das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.
3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung mit dem
Verkäufer und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller
entstehenden Kosten.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der
Scheck endgültig eingelöst wird.
4. Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in
Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie sie der Verkäufer an
seine Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, mind. aber 5
% - ist der Käufer Kaufmann, mindestens 8 % - über dem Basiszinssatz
gem. § 247 BGB zu zahlen, es sei
denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der
Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
5. Bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offen stehende Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks
Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Übrigen gelten
bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB).
6. Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung
wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann er die
ihm obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen.
7. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers
nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so sind
Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§5 Beschaffenheit -Gewährleistung
- Mängelrüge - Haftung
1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen
Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten,
insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreit natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes
Holz und stellt kein Reklamation- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls
hat der Käufer fachgerechter Rat einzuholen.
2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die
Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3. Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware
aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre
Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer
Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der
Trockenkammerentleerung.
4. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer
die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang
schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich
bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung
trockener Ware vereinbart. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die
sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den
Käufer.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten
bleiben die §377 HGB unberührt.
Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall
hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber
nicht verfügen, dass heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
verarbeitet werden bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder
eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen erfolgt ist.
6. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung - im kaufmännischen Geschäftsverkehr
nach eigener Wahl - verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem
2. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder
schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner
Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel,
die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %
der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.
7. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der
Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer
gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein
der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder
EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
8. Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren Gewährleistungsansprüche
in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetzt gemäß
§§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479, Abs.
1 (Rückgriffsanspruch) und §634 a), Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
§ 6 Haftungsbegrenzung
- Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit
nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für
Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die
Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
3. Die Regelung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht bei zwingender
Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetzt bei grobem Verschulden wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers und des Gesundheit. Auch ist damit
keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
4. Die in Ziffer 1. bis 3. getroffene Regelung gilt für den
Käufer entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis
zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer
aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein
Eigentum.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist
unzulässig.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im
Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als
Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen
gelten als Vorbehaltsware.
3. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache
derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache
wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem
Verkäufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer
tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn
unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese
Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.
4. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung, sowie die Be- und
Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern
2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Dazu gehört, dass
der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden übergeht wenn dieser deine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu
vereinbaren.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und
vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das
Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten
Materials zu verlangen.
Mit Zahlungseinstellung und / oder dem Insolvenzantrag erlöschen
alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer
erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer
oder seinen Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren,
damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über die
Vorbehaltsware verfügen kann.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen), um mehr als 20 %,
so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach
seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 8 Erfüllungsort -
Gerichtsstand - Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist
jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 9 Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart
gelten, was unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsbedingungen
dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der
Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für
eine Lücke.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung
dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.
Josef
Höfelmayr GmbH & Co. KG
KG:
Sitz Memmingen, RG Memmingen HRA 8538
Persönlich
haftende Gesellschafter: Peter Höfelmayr, Bernhard Höfelmayr
Einkauf-
und Vertriebs-GmbH mit Sitz in Memmingen-Amendingen
Registergericht
Memmingen HRB 8831
Geschäftsführer:
Peter Höfelmayr, Bernhard Höfelmayr, Josef Höfelmayr
|